Satzung des Turn- und Sportvereins 1911 Amönau e. V.
nachstehend TSV oder Verein genannt – in der Fassung vom 12.02.2016
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1911 Amönau e.V.“, auch kurz „TSV Amönau“ und ist ein Mehrspartenverein. Der Vereinssitz ist Wetter-Amönau, Landkreis Marburg-Biedenkopf. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg, Nr. 557.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des TSV gegen seine Mitglieder ist Wetter.
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Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. Die Vereinsabteilungen gehören den zuständigen Landesfachverbänden an. Er erkennt die Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes und die der betreffenden Fachverbände an.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
§ 2 – Zweck und Aufgaben
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Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
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Der TSV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
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Der TSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel, die dem TSV zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
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Vereinsmitglieder sind
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Erwachsene Personen (ab dem 18. Lebensjahr),
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Kinder und Jugendliche (einschl. der Vollendung des 17. Lebensjahr),
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Ehrenmitglieder,
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juristische Personen
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Minderjährige (Kinder und Jugendliche) bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
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Zu Ehrenmitgliedern können vom Gesamtvorstand Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
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Die Aufnahme ist mittels Vordruck zu beantragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand verpflichtet dies schriftlich mitzuteilen; diese Mitteilung braucht nicht begründet zu werden.
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Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung des TSV an. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verbunden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod.
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Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
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Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds an den TSV. Der Beitrag und alle vom Verein beschlossenen Leistungen sind -außer im Todesfall- noch für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Gegenstände des Vereinsvermögens, die sich im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Besitz des Mitgliedes befinden, sind zurückzugeben.
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Ein Mitglied kann aus dem TSV ausgeschlossen werden, wenn
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dem Zweck oder Ansehen des Vereins in grober Weise geschadet wird,
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gegen die Vereinssatzung in grober Weise verstoßen wird,
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ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht zahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Mahnungen nicht erfüllt werden.
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Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb 14 Tagen schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch muss vom Vorstand zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
(10) Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken und das Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt und wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
(11) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
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den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
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den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
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das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 5 – Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Alle Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben. Über deren Höhe hat die Abteilungsversammlung unter Beteiligung des geschäftsführenden Vorstandes zu beschließen.
(3) Umlagen können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
(4) Über den Erlass, die Ermäßigung und Stundung von Beiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung,
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der Gesamtvorstand,
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der geschäftsführende Vorstand,
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die Abteilungsvorstände.
§ 7 – Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
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dem Vorsitzenden,
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dem stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem Kassierer,
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dem Schriftführer.
(2) Die Ausübung einer Doppelfunktion ist zulässig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassierer oder den Schriftführer jeweils allein vertreten.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Er ist allein zuständig für
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Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung,
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Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
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Verwaltung des Vereinsvermögens,
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes,
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Erlass, Ermäßigung oder Stundung von Beiträgen im Einzelfall,
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Aufstellung von Richtlinien für Ehrungen,
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Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
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Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 Absatz 3),
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Zustimmung zu den Organisationsplänen der Abteilungen,
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Bericht an den Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung über die Entscheidungen des Vorstandes.
(5) Darüber hinaus ist er für alle Dinge zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zugeordnet worden ist.
(6) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(7) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Über das Ergebnis der Sitzungen ist vom Schriftführer bzw. einem Vertreter oder Beauftragten ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll wird allen Vorstandsmitgliedern zugestellt und gilt als genehmigt, wenn nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung widersprochen wird.
(9) Die Rechnungslegung hat nach Vorschriften des BGB zu erfolgen, d. h. Differenzierung der Einnahmen und Ausgaben nach folgenden Bereichen:
– Ideeller Tätigkeitsbereich,
– Vermögensverwaltung,
– Zweckbetriebe,
– Wirtschaftlicher Bereich.
Verantwortlich hierfür ist der Geschäftsführende Vorstand.
§ 8 – Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Leitern der Vereinsabteilungen oder deren Vertreter, zusammen. Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
(2) Die Leiter der Vereinsabteilungen sind so genannte geborene Mitglieder, d. h. sie gehören aufgrund ihrer Funktion dem Gesamtvorstands an.
(3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
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Erstellung von Richtlinien der Vereinsführung
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Regelung aller Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
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die Bildung und Auflösung von Abteilungen,
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die Schlichtung von Streitfällen zwischen Organen, Ausschüssen und Abteilungsleitern sowie Abteilungsleitern und Mitgliedern bzw. Mitgliedern untereinander
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die Aufstellung von Jahresbudget für die Abteilungen.
(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen.
(5) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Über das Ergebnis der Sitzungen ist vom Schriftführer bzw. einem Vertreter oder Beauftragten ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll wird allen Vorstandsmitgliedern zugestellt und gilt als genehmigt, wenn nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung widersprochen wird.
(7) Der Gesamtvorstand kann weitere Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern benennen, diese nehmen mit beratender Stimme teil.
(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit die durch die Mitgliederversammlung festgesetzte aufwandsbezogene Tätigkeitsvergütung, maximal bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrags erhalten.
§ 9 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den geschäftsführenden Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Ein Mal im Jahr findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt und ist nach Ende des Geschäftsjahres binnen acht Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch eine Veröffentlichung als Aushang am Vereinsheim und im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Wetter.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder in gleicher Form und mit gleicher Einberufungsfrist einzuberufen, wenn mindestens 5% der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.
(4) Anträge sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind als Nachtrag in die Tagesordnung aufzunehmen.
(5) Die Tagesordnung soll mindestens enthalten:
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Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit
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Beschluss über die Tagesordnung
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Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
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Kurzberichte der Abteilungen
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Bericht des Kassierers
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Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung des Gesamtvorstandes
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Wahl von zwei Kassenprüfern (einmalige Wiederwahl ist möglich)
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Anträge
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Verschiedenes
(6) Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von diesem benannten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen in geheimer Form, sofern dies die Versammlung oder ein Kandidat dies wünscht.
(10) Über die in Versammlungen gefassten Beschlüsse und über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist vom Schriftführer oder seinem Vertreter ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und ihm zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll wird allen Vorstandsmitgliedern zugestellt und gilt als genehmigt, wenn nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung widersprochen wird.
(11) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer, etwaiger Ausschüsse und der Abteilungen entgegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Entlastung des Gesamtvorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr und nimmt Abstimmungen und Wahlen vor.
(12) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 10 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse des Vereins rechnerisch und sachlich zu prüfen. Sie haben außerdem die Kassen der Abteilungen zu prüfen. Den Kassenprüfern sind auf Verlangen alle Belege vorzulegen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
(3) Ein Vertreter der beiden Kassenprüfer gibt auf der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Prüfungsbericht ab und macht einen Vorschlag zur Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 11 – Abteilungen
(1) Für die im TSV betriebenen Sportarten werden Abteilungen gebildet. Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Die Mitglieder der Abteilungen wählen einen Abteilungsvorstand gemäß dem jeweiligen Organisationsplan.
(3) Die Abteilungen dürfen Ausgaben nur im Rahmen des zur Verfügung gestellten Abteilungsbudgets tätigen. Sie sind dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber berichtspflichtig.
(4) Zwei Mal im Jahr legt der geschäftsführende Vorstand den Abteilungen eine Finanzübersicht vor, eine davon zum Ende des Geschäftsjahres.
(5) Der Abteilungsleiter vertritt den Verein in allen sport- und spieltechnischen Angelegenheiten seiner Abteilung. Bei kostenwirksamen Verträgen und Vereinbarungen ist der geschäftsführende Vorstand zu beteiligen.
(6) Die Abteilungen geben sich eigene Organisationspläne, die dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis vorgelegt werden.
§ 12 – Auflösung
(1) Die Auflösung des TSV kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des TSV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Wetter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Amönau zu verwenden hat.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 25.01.2008 beschlossen worden und wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.02.2016 um §8 Absatz 8 ergänzt. Zum gleichen Zeitpunkt werden die bisherige Satzung und alle darauf bezüglichen Beschlüsse außer Kraft gesetzt.